Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Fotografie Margrit Stäheli - Hundefotoshooting
Definition
1. Fotografische Arbeit. Der Ausdruck «fotografische Arbeit» bezeichnet das Ergebnis einer von der Fotografin für den Kunden gemäss der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geleisteten Arbeit.
2. Die Fotografin ist die für die Leistung der fotografischen Arbeit beauftragte Person.
3. Kunde. Der «Kunde» ist die Person, die die fotografische Arbeit bei der Fotografin bestellt. Der Begriff «Kunde» bezieht sich in diesen AGB selbstverständlich auf Personen beider Geschlechter.
4. Parteien. Die « Parteien » sind die Fotografin und der Kunde.
5. Exemplar der fotografischen Arbeit / Exemplar. Jede Wiedergabe der fotografischen Arbeit in analoger oder digitaler Form auf einem Datenträger (CD-ROM, USB-Stick, Computerfestplatt, externe Festplatte) oder online (in Computernetzwerken, auf Webseiten) gilt als «Exemplar der fotografischen Arbeit» oder als «Exemplar».
Ausführung der fotografischen Arbeit
1. Vorbehältlich schriftlicher Vorgaben des Kunden bleibt die Gestaltung der fotografischen Arbeit voll und ganz dem Ermessen der Fotografin überlassen. Insbesondere steht ihr die alleinige Entscheidung über die technischen und künstlerischen Gestaltungsmittel, wie zum Beispiel Beleuchtung und Bildkomposition, und die Auswahl der Mittel zu deren Umsetzung zu.
2. Bei der Ausführung der fotografischen Arbeit kann die Fotografin Hilfspersonen ihrer Wahl einsetzen.
3. Das Aufnahme-Equipment, das für die Ausführung der fotografischen Arbeit erforderlich ist, wird von der Fotografin gestellt.
4. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die zur fotografischen Arbeit nötigen Personen, Tiere und Gegenstände rechtzeitig zur Verfügung stehen.
5. Muss der Kunde den Termin aus wichtigen Gründen (Krankheit, Unfall) verschieben, wird ein Ersatztermin vereinbart. Wird auch dieser Termin weniger als zwei Tage vor dem Shooting abgesagt, hat die Fotografin Anspruch auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten (inkl. Drittkosten) sowie 50% des vereinbarten Honorars.
6. Die bearbeiteten Bilddateien (ohne Logo) werden nach Zahlungseingang des vereinbarten Honorars zum Download freigegeben.
7. Die RAW-Dateien bleiben Eigentum der Fotografin.
Haftung der Fotografin
1. Die Fotografin haftet, einschliesslich einer Mängelhaftung, nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten ihrer Angestellten und Hilfspersonen.
2. Bei Personen- Tier- oder durch den Kunden verursachte Sachschäden übernimmt die Fotografin keine Haftung. Dem Kunden wird empfohlen, für sich selbst und die Tiere eine Haftpflicht- und Unfallversicherung abzuschliessen.
3. Der Kunde hat Mängelrügen innerhalb von 7 Werktagen ab Download schriftlich geltend zu machen, ansonsten gilt die fotografische Arbeit als genehmigt.
Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Kunden
1. Der Kunde darf die fotografische Arbeit nur zu dem mit der Fotografin vereinbarten Zweck verwenden. Jede vereinbarungswidrige Verwendung verpflichtet den Kunden, der Fotografin eine Entschädigung in der Höhe von 150% des gemäss SAB-Tarif (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bild-Agenturen und -Archive) dafür geschuldeten Entgelts zu bezahlen.
2. Nur der Kunde ist berechtigt, im Rahmen der mit der Fotografin getroffenen Vereinbarung von der fotografischen Arbeit Gebrauch zu machen. Ohne gegenseitige schriftliche Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt, Dritten das Recht auf Verwendung der fotografischen Arbeit zu überlassen oder diese zu verkaufen.
3. Der Kunde ist verpflichtet im Internet, besonders in den sozialen Medien, die Bilder mit dem Logo von Fotografie Margrit Stäheli zu verwenden.
4. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten.
5. Die Bilder (mit Logo) in der passwortgeschützten Online-Galerie, dürfen nicht veröffentlicht werden.
6. Die fotografischen Arbeiten dürfen in keiner Art und Weise verändert werden.
Verwendung der fotografischen Arbeiten durch die Fotografin
Die Fotografin behält das Recht, die fotografische Arbeit für eigene Zwecke zu verwenden, insbesondere auf der eigenen Webseite, in Portfolios, für Wettbewerbe oder Social Media sowie den Verkauf an Hundemagazine.
Gesundheit des Hundes
1. Fühlt sich der Hund nach Einschätzung der Fotografin unwohl, darf sie das Shooting unterbrechen oder gar abbrechen.
2. Dies gilt auch bei Gewalteinwirkung oder Missbrauch des Tieres. In diesem Fall werden die Reisekosten und 25% des vereinbarten Honorars in Rechnung gestellt.
Rechte Dritter
1. Wenn der Kunde der Fotografin angegeben hat, im Rahmen der Ausführung der fotografischen Arbeit (bestimmte) Personen zu fotografieren, so hat der Kunde dafür zu sorgen, dass diese Personen ihre Zustimmung zum Fotografiert werden und zum nachfolgenden Gebrauch der fotografischen Arbeit im Rahmen des Vertragszweckes gegeben haben.
2. Wenn der Kunde der Fotografin Gegenstände und/oder Gerätschaften übergeben oder ihr bestimmte Orte angegeben hat, die im Rahmen der fotografischen Arbeit fotografiert werden sollen, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass kein Recht Dritter der Erstellung der fotografischen Arbeit und deren anschliessenden Gebrauch im Rahmen des Vertragszweckes entgegensteht.
3. Falls die in den beiden vorstehenden Absätzen vorgesehenen Verpflichtungen verletzt werden, verpflichtet sich der Kunde, der Fotografin jede Zahlung (z.B. Schadenersatz) zurückzuerstatten, zu welcher diese zugunsten der Berechtigten verpflichtet werden könnte, und ihr für sämtliche im Zusammenhang mit der Bereinigung der Situation anfallenden Kosten (z.B. Kosten im Zusammenhang mit Vergleichs- oder Gerichtsverhandlungen) zu entschädigen.
Referenzen
Die Fotografin hat jederzeit das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen (Internet, Drucksachen, eigene Webseite), bei Ausstellungen und bei Gesprächen mit potentiellen Kunden auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden und auf die für ihn geschaffene fotografische Arbeit hinzuweisen.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Verträge zwischen dem Kunden und der Fotografin unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht.
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Olten.